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Wohnen

Mieterhöhung im Briefkasten: Die vier Prüfschritte, die wirklich zählen

Nicht jede Mieterhöhung ist wirksam. Wer den Mietspiegel richtig liest und Fristen kennt, korrigiert Fehler oft ohne Anwalt, die Redaktion hat den Ablauf mit Beratungsstellen durchgesprochen.

Porträt von Lena Kowalski
Lena Kowalski

Ressortleitung Stadtentwicklung & Verkehr

· 7 Min. Lesezeit

Berlin-weit

Sanierte Altbaufassaden mit Balkonen in Prenzlauer Berg

Sanierte Altbaufassaden mit Balkonen in Prenzlauer Berg

Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ist kein Bescheid, sondern ein Angebot: Die Vermieterseite fordert die Zustimmung der Mieterseite. Ohne diese Zustimmung, oder ein Urteil, ändert sich am Mietvertrag nichts. Das ist der wichtigste und am häufigsten übersehene Punkt.

Schritt eins ist die Formalie. Das Schreiben muss begründet sein, in der Regel mit dem Mietspiegel, mit Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten. Fehlt die Begründung oder ist sie unvollständig, ist das Erhöhungsverlangen unwirksam, nicht bloß angreifbar.

Schritt zwei ist die Frist. Die Miete muss seit mindestens 15 Monaten unverändert sein, die letzte Erhöhung mindestens zwölf Monate zurückliegen, und für die Prüfung bleiben Mieterinnen und Mietern der laufende plus zwei volle Monate Zeit. Wer in dieser Zeit nicht reagiert, hat nicht automatisch zugestimmt, die Vermieterseite muss dann klagen.

Schritt drei ist die Kappungsgrenze. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, dazu zählt das Berliner Stadtgebiet, darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 15 Prozent steigen, unabhängig davon, was der Mietspiegel hergibt.

Schritt vier ist die Einordnung der Wohnung im Mietspiegel. Hier entstehen die meisten Fehler zugunsten der Vermieterseite: Ausstattungsmerkmale werden großzügig angesetzt, negative Merkmale wie fehlende Wärmedämmung oder Lärmbelastung weggelassen. Ein Blick auf die Merkmalgruppen lohnt sich, die Spanne innerhalb eines Feldes ist erheblich.

Kostenlose oder günstige Prüfung bieten die Berliner Mietervereine und die Verbraucherzentrale an. Beratungsstellen berichten übereinstimmend, dass ein relevanter Teil der vorgelegten Schreiben formale Mängel aufweist, ein Widerspruch ist damit häufig weniger aussichtslos, als er sich anfühlt.

Grundlage dieser Recherche

  • §§ 558 ff. BGB: Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
  • Gespräche mit Berliner Mietberatungsstellen: August/September 2026

Über die Autorin oder den Autor

Porträt von Lena Kowalski

Lena Kowalski

Ressortleitung Stadtentwicklung & Verkehr · im Team seit 15. Januar 2024

Berichtet seit 2013 über Berliner Verkehrspolitik, Bauprojekte und Bezirksverwaltung. Fährt jede Strecke, über die sie schreibt, selbst ab.

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